Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Wohn- und Teilhabegesetz-Durchführungsverordnung

WTG DVO

§ 38 Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WTG%20DVO/38#abs-1 (1) Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege müssen über einen angemessen großen Gemeinschaftsraum sowie ausreichende Rückzugsmöglichkeiten für die Tagesgäste (Ruheräume, Liegesessel) und sanitäre Anlagen (Waschbecken, Dusche, separates WC) verfügen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WTG%20DVO/38#abs-2 (2) Bei der baulich räumlichen Gestaltung ist eine Nettogrundfläche von 18 qm je vorgesehenem Betreuungsplatz vorzusehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WTG%20DVO/38#abs-3 (3) Die Leistungsanbieterin oder der Leistungsanbieter hat für eine den klimatischen Verhältnissen angepasste Innentemperatur zu sorgen.

§ 37 § 39